Gutes Deutsch

Gutes-Deutsch.de


Willkommen

Sprache

Rechtschreibfrage

Bewährte Rechtschreibung

Einheitlichkeit

Kleinschreibung

Rechtschreibreform

Geschichte

Stufenplan

Argumente

Grußwort

Rechtsprechung

Liste

Umsetzer

Bürgerrecht

Wörterbücher

Wiki

Verweise

Mitmachen

Herausgeber


 

 
 
 
 

Rechtsprechung

„Recht“sprechung in Sachen Rechtschreib„reform“


 

Die Gerichtsurteile und -beschlüsse erscheinen so bunt und beliebig wie die Wörterbücher. Beispielhaft und wegweisend (Aussprache: wächweisend?) ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juli 1998, in welcher das hohe Gericht sich die falsche Wörterzahl-Behauptung der Kultusminister ohne Nachprüfung zu eigen gemacht hat – danach beträfe „die Reform quantitativ, abgesehen von der Änderung der bisherigen ß-Schreibung, nur 0,5 vom Hundert des Wortschatzes“. Diese allerdings wären (je nachdem, ob man den Wortschatz des „amtlichen Verzeichnisses“ oder jenen z.B. des Duden zugrunde legt) gerade mal 185 bis 600 Wörter. Indessen wurden zwischen der 20. Duden-Auflage von 1991 und der („reformierten“) 21. Auflage von 1996 17.425 Unterschiede gezählt. Bei verständiger Würdigung hätte dies den Verfassungsrichtern auffallen können und müssen. Und sie hätten sich auch fragen müssen, wie angesichts von lediglich 185 geänderten Wörtern die von den Kultusministern behaupteten 50 v.H. Fehlereinsparung geschehen könnte. Wenn Verfassungsrichtern solche Fehler unterlaufen, brauchen andere Fehler jenes Gerichtes nicht wunder zu nehmen.

 

 

Kurzfassungen der Beschlüsse und Urteile, in zeitlicher Folge:

(Eine Übersichtsliste finden Sie hier: klick.)

bverfg.html     bverfg.pdf

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

1. des Herrn .... – 1 BvR 1057/96 --,

2. der Minderjährigen .... – 1 BvR 1067/96 --

gegen die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung durch

a) den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 1995,

b) die Zustimmung der Ministerpräsidenten vom 14. Dezember 1995,

c) die Zustimmung der Bundesregierung vom 17. April 1996

und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Beschwerdeführers zu 1)

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, den Richter Grimm und die Richterin Haas

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juni 1996 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

 

schleswig.html     schleswig.pdf

In dem Verwaltungsrechtsstreit ...

hat die 9. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in Schleswig hat am 12. März 1997 beschlossen:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

 

weimar.html     weimar.pdf

VG Weimar, Beschluß vom 24. Juli 1997, – 2 E 1355/97 --, NJW 1997, 2403 f.

Leitsätze der NJW-Redaktion:

1. Die Unterrichtung nach der Rechtschreibreform stellt eine wertneutrale Vermittlung von Sachwissen dar und kann nicht als wesentliche Verletzung des elterlichen Erziehungsrechts angesehen werden.

2. Die Rechtschreibreform berührt weder religiöse, weltanschauliche, ethische oder politische Aspekte der Erziehung noch legt sie Erziehungsziele in den Grundzügen fest; sie beinhaltet keine bildungs- und schulpolitische Grundentscheidung.

 

wiesbaden.html     wiesbaden.pdf

VG Wiesbaden, Beschluß vom 28. Juli 1997, – 6 G 715/97 --, NJW 1997, 2399 ff.

Leitsätze der NJW-Redaktion:

1. Die Unterrichtung nach den Neuregelungen der deutschen Rechtschreibung im Fach Deutsch und in allen anderen schulischen Unterrichtsfächern setzt die Einführung der Rechtschreibreform durch ein Gesetz voraus. Der den Schulen im Land Hessen in Art. 56 HessVerf. erteilte Bildungsauftrag ermächtigt das Land Hessen nicht, die Neuregelung der Rechtschreibung im Erlaßwege an den Schulen einzuführen.

2. Gem. dem in Art. 55 und Art. 56 VI HessVerf. verbürgten Elternrecht haben Eltern ein Recht darauf, daß nicht aufgrund eines Erlasses anstelle der traditionellen Rechtschreibung eine neue Rechtschreibung gelehrt wird.

 

mainz.html     mainz.pdf

In dem Verwaltungsrechtsstreit ...

hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 04. August 1997, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht ... Richterin am Verwaltungsgericht ... Richter ...

beschlossen: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

hannover.html     hannover.pdf

Leitsätze der NJW-Redaktion:

1. Die schulische Einführung der Rechtschreibreform verstößt gegen elterliche Grundrechte aus Art. 6 II 1, 2 I GG.

2. Im Zeichen der Wesentlichkeitsdoktrin bedarf die Neuordnung der Rechtschreibung einer gesetzlichen Grundlage; dies folgt aus der elementaren Bedeutung der Sprache für das gesamte deutsche Volk.

 

gelsenk1.html     gelsenk1.pdf

In dem Verwaltungsverfahren ...

wegen Schulrechts (hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung)

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen am 11. August 1997

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... , die Richterin am Verwaltungsgericht ... und die Richterin ...

beschlossen:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 4 K 2830197, längstens bis zum Ende des Schuljahres 1997/98, untersagt, die Kinder der Antragsteller nach der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu unterrichten.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 4000,00 DM festgesetzt.

 

schleswig2.html     schleswig2.pdf

Der Zukunftsperspektive des Schulauftrags, Schüler auf ein leistungsorientiertes Leben vorzubereiten (§ 4 I, III SchlHSchulG), entspricht auch ein an künftiger (hier: der in absehbarer Zeit \"geltenden\" neuen) Rechtschreibung orientierter Deutschunterricht.

 

dresden.html     dresden.pdf

Zum Sachverhalt:

Die Ast. [Antragsteller] zu 2) und 3) sind die Eltern des Ast. zu 1). Die Ast. wenden sich dagegen, daß der Ag.[Antragsgegner] zu 1) [hä?], der mit Beginn des Schuljahres 1997/1998 eingeschult wird [hä???], nach den neuen Rechtschreibregeln unterrichtet werden soll. Mit Verwaltungsvorschrift – VwV – des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus – SMK – vom 5.6.1996 (Amtsblatt des SMK vom 26.8. 1996) setzte der Ag. den Beschluß der Kultusministerkonferenz – KMK – vom 1. 12.1995 zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung um. Nach Ziffer 1.4 der VwV soll ab dem Schuljahr 1997/1998 die Einführung der Neuregelung in allen Schularten und Schulstufen erfolgen. Nach einer Übergangszeit vorn 1.8.1997 bis zum 31.7.2005, während der die bisherige Schreibweise nicht als falsch, sondern als überholt gelten soll, ist für den Zeitpunkt ab dem 1. 8. 2005 bestimmt, daß nur noch die neuen Schreibweisen richtig sind (Ziffer 1.6 VwV).

Der Antrag war erfolgreich.

Das VG gab dem Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung auf, es gegenüber den Ast. bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, dem Ast. zu 1) nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des SMK vom 5.8.1996 Unterricht erteilen zu lassen.

 

greifswald.html     greifswald.pdf

In der Verwaltungssache ...

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald am 25. August 1997 durch den Richter am VG ... den Richter am VG ... den Richter ...

beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.

 

hamburg.html     hamburg.pdf

In der Verwaltungsrechtssache ...

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 13, am 26. August 1997, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ...

beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt, die Antragsteller zu 1) und 2) nach der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung unterrichten zu lassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

freiburg..html     freiburg..pdf

In der Verwaltungsrechtssache ...

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... , den Richter am Verwaltungsgericht ... und die Richterin am Verwaltungsgericht ...

am 29. August 1997 beschlossen: Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

kassel.html     kassel.pdf

Leitsatz der NJW-Redaktion: Es fehlt an der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die obligatorische Umstellung auf die neue Rechtschreibung zum 1. 8. 1998 vorläufig auszusetzen.

 

muenchen.html     muenchen.pdf

In der Verwaltungsstreitsache ...

erläßt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., ohne mündliche Verhandlung am 9. September 1997 folgenden Beschluß:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf DM 4.000,– festgesetzt.

 

gelsenk2.html     gelsenk2.pdf

VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. September 1997, – 4 L 2832/97 – und – 4 L 2999/97 --

In dem Verwaltungsstreitverfahren ...

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen am 17. September 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... , den Richter am Verwaltungsgericht ... , die Richterin am Verwaltungsgericht ...

beschlossen:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren längstens bis zum Ende des Schuljahres 1997/98, untersagt, die Antragstellerin zu 2. nach der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu unterrichten.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 4000,00 DM festgesetzt.

 

magdeburg.html     magdeburg.pdf

In der Verwaltungsrechtssache ...

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg am 22. September 1997 beschlossen:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

stuttgart.html     stuttgart.pdf

VG Stuttgart, Beschluß vom 23. September 1997, –10 K 4605/97 --

In der Verwaltungsrechtssache ...

hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ... am 23. September 1997 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

koeln.html     koeln.pdf

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ...

hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 24.09.1997 durch ... beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 4.000,-DM festgesetzt.

 

greifswald2.html     greifswald2.pdf

In der Verwaltungsstreitsache ...

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 8. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ... die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... und den Richter am Verwaltungsgericht ...

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald – 4. Kammer – vom 25. August 1997 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

 

hamburg2.html     hamburg2.pdf

In der Verwaltungsrechtssache ...

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, III. Senat, durch die Richter ..., ... sowie die Richterin ... am 16. Oktober 1997 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. August 1997 geändert.

Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.000,– DM festgesetzt.

 

lueneburg.html     lueneburg.pdf

Leitsätze der NJW-Redaktion:

1. Voraussetzung für die Einführung der Rechtschreibreform als \"verbindliche Grundlage für den Unterricht in allen Schulen\" ist die – bisher fehlende – Zustimmung des Bundes zu dem neuen Regelungswerk.

2. Das unzulässige Vorziehen der Rechtschreibreform verletzt elterliche Erziehungsrechte gem. Art. 6 II 1, 20 III GG. Da die Rechtschreibreform laut KMK-Beschluß im gesamten Bundesgebiet einheitlich in Kraft gesetzt werden muß (zum 1. 8. 1998), verstößt ein Vorziehen der Reform in Niedersachsen gegen Art. 3 I GG.

 

bautzen.html     bautzen.pdf

In der Verwaltungsrechtssache ...

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts ... , die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... und den Richter am Verwaltungsgericht ... am 28. Oktober 1997

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. August 1997 – 5 K 2192/97 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 16. 000,– DM festgesetzt.

 

potsdam.html     potsdam.pdf

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ...

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... , den Richter am Verwaltungsgericht ... und die Richterin am Verwaltungsgericht ...

beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

muenster2.html     muenster2.pdf

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ... hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

am 10. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ... , die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... , den Richter am Verwaltungsgericht ...

auf den Antrag des beigeladenen Ministeriums auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. September 1997

beschlossen:

Der Antrag des beigeladenen Ministeriums auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Das beigeladene Ministerium trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

muenster.html     muenster.pdf

Vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptverfahren ist nach den in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften derzeit eine Unterrichtung der Schüler in der bisher gebräuchlichen Rechtschreibung geboten und in der neuen Rechtschreibung gleichzeitig oder zeitlich versetzt zulässig.

Einer weiteren gesetzlichen Regelung bedarf es dafür nicht.

 

berlin.html     berlin.pdf

In der Verwaltungsstreitsache ...

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 3. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... die Richterin am Verwaltungsgericht ...

die Richterin am Verwaltungsgericht ... die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Kläger zu 3) – 5) nach der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 30. November/1. Dezember 1995 beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu unterrichten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, falls nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.

 

bverfg3.html     bverfg3.pdf

Leitsatz der NJW-Redaktion:

Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gem. § 123 VwGO gerügt werden soll, steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, solange der Beschwerdeführer nicht von der MoÌglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch einen Antrag entsprechend § 80 VII VwG0 beim Gericht der Hauptsache eine Korrektur des geltend gemachten Gehörverstoßes zu erreichen.

Zum Sachverhalt:

Die 1987 geborene Bf. zu 3 besucht derzeit die 5. Klasse eines Gymnasiums. Sie wendet sich zusammen mit ihren Eltern, den Bf. zu 1 und 2, dagegen, daß sie nach den Regeln der Rechtschreibreform unterrichtet wird. Im August 1997 beantragten die Bf. beim VG den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel, der Freien und Hansestadt Hamburg als Ag. vorläufig zu untersagen, die Bf. zu 3 nach den neuen Rechtschreibregeln zu unterrichten. Gleichzeitig erhoben sie Unterlassungsklage, über die noch nicht entschieden ist.

Das OVG hat – unter Abänderung der gegenteiligen erstinstanzlichen Entscheidung – die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

 

bverfg2.html     bverfg2.pdf

Leitsatz der NJW-Redaktion:

Die auf einen Vorstoß gegen die Grundrechte aus Art. 6 II 1 und Art. 2 I GG gestützte Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch die die Rechtschreibreform vorläufig untersagt werden sollte, ist mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht aus tatsächlichen Gründen einen Anordnungsgrund verneint hat.

Zum Sachverhalt:

Die Bf. ist die allein sorgeberechtigte Mutter dreier schulpflichtiger ToÌchter, von denen zwei die 1. und 3. Klasse einer Grundschule des Landes Nordrhein-Westfalen, der Ag. des Ausgangsverfahrens, besuchen. Die Bf. ist nicht damit einverstanden, daß die beiden Kinder – auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 30. 11./1. 12. 1995 zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung und nach näherer Maßgabe eines diesen Beschluß umsetzenden Runderlasses des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 2. 7. 1996 sowie eines Beschlusses der Grundschule – nach den Regeln der Rechtschreibreform unterrichtet wurden. Auf ihren Antrag untersagte das VG der Ag. vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem noch durchzuführenden Klageverfahren, längstens bis zum Ende des Schuljahres 1997/98, die beiden ToÌchter der Bf. nach der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu unterrichten.

Das OVG Münster lehnte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dagegen ab (NJW 1998, 1240). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

 

meiningen.html     meiningen.pdf

In dem Verwaltungsrechtsstreit ...

erläßt die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch ... den Richter am VG ... , den Richter am VG ... , die Richterin ...

ohne mündliche Verhandlung am 14. Januar 1998

folgenden Beschluß:

I. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Antragsteller zu 2. und 3. nach Maßgabe seiner Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 1996 zur \"Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an den Thüringer Schulen\", die den Kultusministerkonferenzbeschluß vom 30. November/1. Dezember 1995 umsetzen soll, zu unterrichten.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

wiesbaden2.html     wiesbaden2.pdf

Leitsätze der NJW-Redaktion:

1. Es erscheint äußerst unwahrscheinlich, daß die auf dem Beschluß der Kultusministerkonferenz von 1995 beruhende Rechtschreibreform jemals umgesetzt werden wird.

2. Die verbindliche Einführung der geänderten Schreibregeln in den Unterricht kann nur in einer dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechenden Weise geschehen.

3. Das Nebeneinander der Unterrichtung in alter und neuer Schreibweise führt zumindest für Schüler ab der Mittelstufe zu erheblichen Nachteilen, für deren Hinnahme angesichts der anzunehmenden Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Einführung der Rechtschreibreform keine sachgerechten Gründe ersichtlich sind.

In dem Verwaltungsverfahren ...

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden durch den Vorsitzenden Richter am VG ... , den Richter am VG ... , die Richterin am VG ...

am 26. 01.1998 beschlossen:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem anhängigen Klageverfahren (6 E 1266/97), längstens bis zum Ende des Schuljahres 1997/98 bzw. bis zum Inkrafttreten einer die Rechtschreibreform einführenden Regelung, den beiden Kindern der Antragsteller Unterricht in der bisherigen Schreibweise zu erteilen. Die einstweilige Anordnung gilt, solange die Kinder die Gesamtschule ... in ... besuchen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.000,– DM festgesetzt.

 

hannover2.html     hannover2.pdf

Leitsätze der NJW-Redaktion:

1. Sprache und Schreibung genießen wegen ihres vorstaatlichen Charakters und ihrer elementaren Bedeutung für den Menschen grundrechtlichen Schutz durch Art. 1 I, 2 I GG.

2. Eingriffe in Sprache und Schreibung haben deren gewachsenes Gefüge zu beachten.

3. Bei einer die Schreibung der Gesellschaft erheblich verändernden Rechtschreibreform ist durch Wahrung größtmöglicher Pluralität in der Zusammensetzung der Vorbereitungsgremien und durch Anhörung aller Betroffenen die Gemeinverträglichkeit und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sicherzustellen.

4. Wegen ihrer Wesentlichkeit bedarf die Rechtschreibreform einer gesetzlichen Grundlage (Bestätigung bisheriger Rechtsprechung).

 

bverfg4.html     bverfg4.pdf

Leitsätze der amtlichen Sammlung (BVerfGE 98, 218):

1. Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen. Das Grundgesetz enthält auch kein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung.

2. Regelungen über die richtige Schreibung für den Unterricht in den Schulen fallen in die Zuständigkeit der Länder.

3. Für die Einführung der von der Kultusministerkonferenz am 30. November/1. Dezember 1995 beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen des Landes Schleswig-Holstein bedurfte es keiner besonderen, über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage.

4. Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn Dr. E..., 2. der Frau D.-E... – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

a) den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 1997 – 3 M 17/97 –

b) den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. März 1997 – 9 B 13/97 (92),

hat das Bundesverfassungsgericht, Erster Senat, aufgrund der mündlichen Verhandlung am 12.07.1998 am 14.07.1998 für Recht erkannt:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

freiburg2.html     freiburg2.pdf

In der Verwaltungsrechtssache ...

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg unter Mitwirkung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... , des Richters am Verwaltungsgericht ... und der Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie der ehrenamtlichen Richter ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 27. 01. 1999

für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

bverwg.html     bverwg.pdf

Leitsatz der amtlichen Sammlung (BVerwGE 108, 355):

Die Bestimmungen des Berliner Schulgesetzes stellen eine ausreichende Grundlage für die Einführung der Rechtschreibreform an den Schulen des Landes Berlin dar. Es bedarf dazu keiner besonderen gesetzlichen Grundlage, wie das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 14.7.1998 mit bindender Wirkung nicht nur für den Schulunterricht im Land Schleswig-Holstein, sondern auch im Land Berlin entschieden hat.

In der Verwaltungsstreitsache ...

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter ... sowie die Richter ... und ... , die Richterin ... und den Richter ... für Recht erkannt:

Das Verfahren wird hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 sowie 4 und 5 eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 1997 wirkungslos.

Im übrigen wird das genannte Urteil aufgehoben. Die Klage des Klägers zu 3 wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

 

bverfg5.html     bverfg5.pdf

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eines in Schleswig-Holstein lebenden Vaters sowie seiner beiden minderjährigen Kinder abgelehnt. Mit dem Antrag sollte erreicht werden, daß die Kinder nach den Rechtschreibregeln unterrichtet werden, die seit der Umsetzung der sogenannten Rechtschreibreform außer in Schleswig-Holstein bundesweit gelten.

Aus den Gründen:

Die beiden minderjährigen Kinder werden infolge des erfolgreichen Volksentscheids gegen die \"Rechtschreibreform\" in Schleswig-Holstein nach der alten Rechtschreibung unterrichtet. Sie und ihr Vater haben nach eigenen Angaben erfolglos versucht, bei den Verwaltungsgerichten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu erreichen, Unterricht nach den neuen Regeln zu erhalten.

Sie begehrten deshalb beim BVerfG, das Land Schleswig-Holstein vorläufig zu verpflichten, die Kinder nach den Regeln der \"Rechtschreibreform\" zu unterrichten.

Die 1. Kammer des Ersten Senats hat den Antrag abgelehnt. Es ist nicht erkennbar, daß die beantragte Entscheidung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund geboten sein könnte.

 

lueneburg2.html     lueneburg2.pdf

In der Verwaltungsrechtssache ... Streitgegenstand: Unterlassen des Unterrichts gemäß neuer Rechtschreibung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 13. Senat – auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen und den Richter am Oberverwaltungsgericht Schiller sowie den ehrenamtlichen Richter Leefers und die ehrenamtliche Richterin Meyer für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 6. Kammer – vom 2. März 1998 geändert.

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

bverwg2.html     bverwg2.pdf

Leitsatz der NVwZ-Redaktion: Die Weisung des Bundesministers der Verteidigung, in seinem Geschäftsbereich ab 1.1.2001 die neuen Rechtschreibregeln anzuwenden, stellt als ausschließlich dienstliche Obliegenheiten berührende organisatorische Entscheidung keine dienstliche Maßnahme i.S. des § 17 III 1 WBO dar und greift daher nicht in das Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen Soldaten ein.

Zum Sachverhalt: Der Antragsteller, ein Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants, wendet sich gegen die Weisung des Bundesministers der Verteidigung (BMV), ab 1.1.2001 im internen und externen Schriftverkehr ausschließlich die neuen Rechtschreibregeln anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat den dagegen gerichteten Antrag als unzulässig verworfen.

Aus den Gründen:

Der Antrag ist unzulässig.

 

 

Quellen:

http://jura.freepage.de/cgi-bin/feets/freepage_ext/41030x030A/rewrite/rwg/index.html

http://jura.freepage.de/cgi-bin/feets/freepage_ext/41030x030A/rewrite/rwg/lueneburg.html

http://jura.freepage.de/cgi-bin/feets/freepage_ext/41030x030A/rewrite/rwg/pdf/hannover2.pdf

Liste:

http://jura.freepage.de/cgi-bin/feets/freepage_ext/41030x030A/rewrite/rwg/tab.html